Beurlaubungen, die über zwei Tage hinausgehen, müssen grundsätzlich schriftlich bei der Schulleiterin beantragt werden. Beurlaubungen vor oder nach den Ferien sind in der Regel ausgeschlossen und können nur in Ausnahmefällen von der Schulleitung genehmigt werden.
März /April
Mitte Januar
März / April des darauffolgenden Jahres
Februar / März 2024
Schnuppertag im März (vor den Osterferien)
An diesem Tag hat Ihr Kind in einer kleinen Gruppe in unserer Schule Unterricht.
Mai (in der Regel vor den Osterferien)
ausschlaggebend.
Infos und aktuelle Termine finden Sie auch im Downloadbereich oder bei der Rubrik "aktuelle Meldungen".
Den Link zum Info-Film hier: Bildungswege in Hessen
Ansprechpartner:
Fachbereich Gesundheitsdienste
Telefon: 06172/999 5870, -5872, -5874, -5875
gesundheitsamt@hochtaunuskreis.de
GESUNDHEITSDIENSTE
MERKBLATT
Elterninformation zum Infektionsschutz
Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind an einer Infektionskrankheit erkrankt ist und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken.
Eltern können wesentlich dazu beitragen, solche Ansteckungen zu vermeiden. Wir möchten Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz und die Vorgehensweise informieren.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
● eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hämophilus influenzae-Hirnhautentzündung Typ B, Meningokokken-Infektionen, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
● Krätze oder ansteckende Borkenflechte vorliegen oder ein Kopflausbefall bei dem die Behandlung noch nicht angefangen wurde;
● es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Durchfall) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht,
● es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach dem Gesetz: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Kontakt- oder Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch ungewaschene Hände sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Da die Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) eng zusammen kommen, bestehen dort besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihrer Haus- oder Kinderarzt/ärztin in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Stand Juli 2015
MERKBLATT
Elterninformation zum Infektionsschutz
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin werden darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss deshalb ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie die Einrichtungsleitung bitte unverzüglich und teilen Sie auch den Namen der Krankheit (Diagnose) mit, damit zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Eine Gemeinsamkeit einiger Infektionskrankheiten besteht darin, dass eine Ansteckung schon erfolgen kann, bevor typische Krankheitszeichen auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn die ersten Symptome auftreten und es zu Hause bleiben muss. Wegen solcher Fälle werden die Gemeinschaftseinrichtungen die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene die Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider" von
Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit
Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer schweren oder hochansteckenden Krankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes (z.B. Ihr Kind) diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Ob ein Besuchsverbot der Schule oder einer Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr/e behandelnder Arzt/Ärztin oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesem Fall müssen Sie die Schule oder Gemeinschaftseinrichtung benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt.
Stand Juli 2015
Ansprechpartner:
Fachbereich Gesundheitsdienste
Telefon: 06172/999 5870, -5872, -5874, -5875
gesundheitsamt@hochtaunuskreis.de
GESUNDHEITSDIENSTE
MERKBLATT
KOPFLÄUSE
Läusebekämpfung sicher und wirkungsvoll
Das folgende Informationsblatt beruht auf den Empfehlungen des Fachausschuss Infektionsschutz des Landesverband Hessen der Ärzte und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. vom August 2009, die im letzten Punkt (Hygienemaßnahmen) gemäß der Empfehlung des Robert Koch-Institutes ergänzt wurden.
Kopfläuse sind - auch in unseren Breiten – ein ganzjähriges Problem. Besonders betroffen sind Klein- und Schulkinder, aber auch Erwachsene können befallen sein.
Wie kann man sich vor der Infektion schützen?
Weder vorbeugende Maßnahmen, noch mehr Sauberkeit schützen vor einem Kopflausbefall.
Daher ist es wichtig:
● Informiert zu sein über das Geschehen!
● Aufmerksam hinzuschauen und mit der Möglichkeit eines Befalls zu rechnen!
● Im „Fall des Falles“ verantwortlich und angemessen zu handeln!
Wie werden Läuse übertragen?
Läuse werden meist über direkten „Kopf zu Kopf-Kontakt“ übertragen. Die 2 bis 3 mm großen Insekten können zwar schnell krabbeln und klettern – fliegen oder springen können sie aber nicht. So gelangen sie bei engem Kontakt zu Hause oder in der Spiel-/Turn-/Lerngruppe von einem Betroffenen zum nächsten. Nahezu auszuschließen ist eine Übertragung über Gegenstände (Plüschtiere, Mützen, Schals, Verkleidungskiste etc.), da die Läuse in der Nähe der Kopfhaut leben und den Kopf in der Regel nicht verlassen.
Wie erkennt man Läusebefall?
Da Läuse im trockenen Haar schlecht zu erkennen sind, wird folgendes Vorgehen empfohlen: Das mit Wasser und Pflegespülung angefeuchtete Haar sollte Strähne für Strähne mit einem Nissenkamm untersucht werden. Den Schaum jedes Mal auf ein weißes Tuch abstreifen und genau anschauen. Die Pflegespülung setzt die flinken Läuse fest, so dass sie auskämmbar und sichtbar werden. Besonders aufmerksam im Nacken, hinter den Ohren und im Schläfenbereich kämmen (Mehr unter www.pediculosis.de). Läuse sind 2 bis 4 mm groß und braun, die Nissen (Läuseeier) am Haaransatz sind bräunlich und nach dem Schlüpfen weiß klebrig.
Stand Juli 2015
Es sind Läuse/Nissen gefunden worden – was ist zu tun?
● Werden Läuse, Larven oder Eier weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt nachgewiesen, ist eine Behandlung durchzuführen.
Um das Messen mit einem Zentimetermaß und die daraus folgenden Diskussionen zu vermeiden, sind Läuse und Nissen vollständig zu entfernen. Entsprechende Shampoos und Läusekämme sind leicht anzuwenden.
● Läusebefall ist kein Zeichen von mangelnder häuslicher Hygiene.
Mangelnde Körperhygiene ist keine Ursache eines Läusebefalls. Jeder Kopf kann von Läusen befallen werden. Läuse fühlen sich auch in gewaschenen Haaren sehr wohl und lassen sich durch übliche Haarshampoos nicht beseitigen.
● Enge Kontaktpersonen sollten auf Läuse untersucht werden und alle befallenen Personen einer Gruppe gleichzeitig behandelt werden.
Dies ist in Kindergemeinschaftseinrichtungen oft schwierig durchzuführen. Hier kommt den Beschäftigten in den Kindergemeinschaftseinrichtungen eine aufklärende Rolle zu.
● Wichtig in der Behandlung von Läusen ist, dass das Mittel richtig angewandt wird; weniger wichtig ist, welches Mittel angewandt wird.
Es gibt eine ganze Reihe von wirksamen, durch das Umweltbundesamt auf Wirksamkeit und Toxikologie getesteten, zugelassenen Medikamente, die alle gleichermaßen zur Behandlung eines Läusebefalls empfohlen werden können.
● Unabhängig von der Wahl des Läusemittels sollte bei jedem Läusebefall im Abstand von 8- 10 Tagen eine erneute Behandlung durchgeführt werden.
Mit dieser Methode geht man auf Nummer sicher und verhindert die Verwirrung, die durch die Werbekampagnen verursacht wurde
● Kinder dürfen die Einrichtung nach der Behandlung sofort wieder besuchen, ein ärztliches Attest ist nur im Wiederholungsfalle erforderlich.
Trotzdem sollten die Eltern darauf hingewiesen werden, dass auch Nissen vollständig entfernt werden.
● Durch Auskämmen der nassen Haare nach Pflegespülung mit einem Läusekamm lässt sich der Erfolg leicht überprüfen.
Eltern sollten ermutigt werden, nach Behandlung mit einem Läusemittel an den Folgetagen selbst zu überprüfen, dass die Läuse verschwunden sind. Verbleibende Nissen sollten so gründlich wie möglich entfernt werden.
● Es gibt keine Daten zur Wirksamkeit einer vorbeugenden Behandlung. Diese wird daher nicht empfohlen.
● Hygienemaßnahmen in Haushalt, Kindergarten und Kinderhort:
Da Kopfläuse sich nur auf dem menschlichen Kopf ernähren und vermehren können, sind Reinigungs- und andere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und dienen vorsorglich der Unterbrechung eventuell möglicher Übertragungsvorgänge:
˗ Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und -gummis in heißer Seifenlösung reinigen,
˗ Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche sollen gewechselt werden,
˗ Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten, sollen für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahrt werden. Insektizid-Sprays sind nicht nötig.
Kopfläuse müssen mehrfach täglich Blut saugen, um nicht auszutrocknen. Ohne Blut-Nahrung sind nach spätestens 2½ Tagen abgestorben. Deshalb sind diese oben genannten Hygienemaßnahmen nur eine Ergänzung zur Untersuchung und Behandlung der betroffenen Personen.
Stand Juli 2015
Übersicht über die empfohlenen Mittel zur Behandlung von Läusen
Stand August 2013
Wirkstoff |
Insektizid |
Handelsname |
Arzneimittel: |
||
Allethrin I |
ja |
Jacutin® Pedicul Spray Spregal® |
Permethrin |
ja |
InfectoPedicul® |
Pyrethrum |
ja |
Goldgeist® forte Jacutin® N Spray |
Medizinprodukt: |
||
Dimeticon |
nein |
Nyda®L Pumpspray Jacutin® Pedicul Fluid EtoPril® |
Kokusölextrakt |
nein |
Mosquito®-Läuse Shampoo Aesculo®Gel Paranix®Spray |
Von Präparaten, die nicht vom Umweltbundesamt geprüft sind und nicht auf deren Entwesungsmittelliste stehen, wird abgeraten.
● Wichtig ist, dass bei allen Mitteln die Anwendungshinweise und Einwirkzeiten strikt befolgt werden müssen.
Eine Nachbehandlung sollte immer erfolgen, unabhängig vom Präparat, das zunächst verwendet wurde. Zwischen Erst-und Nachbehandlung sollten (8-) 10 Tage liegen. In dieser Zeit sollte das Haar täglich mindestens 1x mit einem Läusekamm durchkämmt und dabei die noch vorhandenen Nissen entfernt werden.
Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?
§ 34 des Infektionsschutzgesetzes verbietet Personen mit Kopflausbefall den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen. Eltern betroffener Kinder sind verpflichtet, der Einrichtung (Schule, Kindergarten etc.) die Infektion zu melden. Die Leitung der Einrichtung meldet dies an das zuständige Gesundheitsamt weiter und informiert gleichzeitig (anonym) die Erziehungsberechtigten der betroffenen Kindergruppe, Klasse etc.
Das bedeutet: Nach gewissenhaft durchgeführter 1. Behandlung (ggfs. unter Einbeziehen des Haus-oder Kinderarztes)und Entfernung aller auffindbaren Läuse kann das Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Nur bei wiederholtem Befall ist ein ärztliches Attest erforderlich.
Das Gesundheitsamt hat neben der Erfassung der Infektionsfälle vor allen Dingen eine beratende und unterstützende Funktion gegenüber den Gemeinschaftseinrichtungen und betroffenen Bürgern. Es ist Ansprechpartner besonders bei gehäuftem Auftreten von Verlausungen.
Stand Juli 2015
Mit dem Ziel einer zeitnahen Krankheitsmeldung wurde folgende Procedere in der Schulkonferenz vom 12.10.2015 für die Landgraf-Ludwig-Schule beschlossen:
Um sicherzustellen, dass die Krankmeldung auch tatsächlich durch das Partnerkind bei der betreffenden Lehrkraft ausgerichtet wird, können die Eltern des „Partnerkindes“ einen schulischen Vordruck verwenden, auf dem nur noch der Name des erkrankten Kindes vermerkt werden muss. Dieser ausgefüllte Vordruck ist dann von dem gesunden Partnerkind bei der Lehrkraft abzugeben. In der Schule wird das Partnerkind nach dem erkrankten Kind von der Lehrkraft gefragt. Entweder das Partnerkind entschuldigt dann das erkrankte Kind mündlich oder die Lehrkraft kontrolliert den ausgefüllten Zettel. So ist sichergestellt, dass kein Kind die Krankmeldung seines Partners vergisst. Der Vordruck ist ein Angebot, dass den Eltern in Papierform und digital zur Verfügung gestellt wird.
Das erkrankte Kind muss eine schriftliche Entschuldigung bei der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer abgeben, sobald es wieder gesund ist. Spätestens am dritten Versäumnistag sollte der Schule allerdings eine schriftliche Erklärung vorliegen. Nur bei ansteckenden, meldepflichtigen Infektionskrankheiten (z.B. Masern, Scharlach, wiederholte Kopfläuse etc.) ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes für den erneuten Schulbesuch nötig.
Alte Mauergasse
Altgasse
Am Stadtgraben
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Burggasse
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Castillostraße
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Höllsteinstraße (Nr. 1 bis 44)
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Kaiser-Friedrich-Promenade (Nr.1 bis 83)
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Kirdorfer Straße (Nr. 1 bis 45)
Kisseleffstraße
Landgrafenstraße
Lindenweg
Louisenstraße (Hausnummern 1-117 und 2-98)
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Sinclairstraße
Theodor-Storm-Straße
Töpferweg
Untere Brendelstraße
Untergasse
Viktoriaweg
Vor dem Untertor
Wallstraße
Weberstraße (Nr. 35 bis Ende)
Ein aktueller Schulwegeplan weist Schülern und Eltern den günstigsten und sichersten Weg aus den verschiedenen Wohngebieten bis zur Landgraf-Ludwig-Schule aus. Der Schulwegeplan wird allen Kindern am Einschulungstag mit der Einschulungsmappe ausgehändigt.
Die Lesekompetenz ist ein wichtiger Grundpfeiler unserer heutigen Gesellschaft. Engagierte Schüler organisieren mit Hilfe von Frau Hoffinger die Ausleihe unserer Schülerbücherei. Bitte achten Sie als Eltern mit darauf, dass die ausgeliehenen Bücher wieder zurückgegeben werden.
Das Bücherei-Team veranstaltet jedes Jahr mit großer Unterstützung des Fördervereins und der Lesepatinnen einen Vorlesewettbewerb mit tollen Sachpreisen.
Buchspenden sind jederzeit herzlich willkommen. Diese können jederzeit im Sekretariat abgegeben werden.
Öffnungszeiten:
Montag |
geschlossen |
Dienstag |
1. gr. Pause für Jg. 2 |
Mittwoch |
1. gr. Pause für Jg. 3 |
Donnerstag |
1. gr. Pause für Jg. 4 |
Freitag | 1. gr. Pause für Jg. 1 |
Schöne Aussicht 22, 61348 Bad Homburg
Ansprechpartnerin: Frau Diplom-Psychologin Kristina Blatt
Mail: erziehungsberatung@bad-homburg.de
Telefon: 06172 / 29109
Fachbereich Psychologie der Universität Marburg
Leitung: Prof. Dr. Detlev H. Rost
Telefon: 06421 / 282-3889
Gutleutstraße 38
60328 Frankfurt
Ansprechpartnerin: Petra Laubenstein
Telefon: 069 / 212-39341
Mail: hochbegabtenzentrum.vhs@stadt-frankfurt.de
Fr. Dr. Elzenheimer (Schulärztin), Ludwig-Erhard-Anlage 1-4
61352 Bad Homburg v.d. Höhe
Telefon: 06172 / 999-5815
Staatliches Schulamt Friedberg Fr. Maaß
Telefon: 06031 / 188-616
Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe
Rathausplatz 1
61343 Bad Homburg v.d.Höhe
Leitung: Frau Callenberg
Telefon: 06172 / 100-5000
Mail: sozialesundjugend@bad-homburg.de
Telefon: 0800 / 11 10 333 (kostenlos)
Dr.-Fuchs-Straße 5
Telefon: 06172 / 7 49 51
Mail: friedrichsdorf@profamilia.de.
Theobald-Christ-Straße 16
60316 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 94340950
Mail: spz@vae-ev.de
Kaiser-Friedrich-Promenade 5
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172 / 1295-0
Mail: info@drk-hochtaunus.de
Weitere Adressen von Beratungsstellen und andere das Kind betreffende Anlaufstellen können in der Schule erfragt werden.