1. Rechtliche Vorgaben zu den Hausaufgaben
(Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, §35):
(1): ..Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. ..
Durch die tägliche Erledigung der Hausaufgaben werden überfachliche Kompetenzen wie
geschult.
2. Vereinbarungen zu den Hausaufgaben
1.2 Erteilung der Hausaufgaben
Die Aufgabenstellung und die benötigten Arbeitsmittel bzw. Hilfsmittel werden in der Schule besprochen und Fragen geklärt. Die Hausaufgaben werden an der Tafel an einem festgelegten Platz notiert. Jede Lehrkraft sorgt für einen angemessenen Zeitrahmen in der Stunde, damit die Hausaufgaben notiert werden können.
Nicht immer erhalten alle Kinder einer Klasse dieselben Hausaufgaben. Abhängig vom Leistungsniveau kann es innerhalb einer Lerngruppe notwendig sein, differenzierte Hausaufgaben zu stellen.
2.2 Organisation
Der zeitliche Umfang der Hausaufgaben orientiert sich an folgendem Zeitrahmen:
Jahrgang 1 und 2: 20-30 Minuten
Jahrgang 3 und 4: 45-60 Minuten
Wurde in dieser Zeit konzentriert gearbeitet und die Hausaufgaben konnten dennoch nicht beendet werden, müssen sie nicht fertig gestellt werden, um Überforderungen zu vermeiden.
In diesem Fall ist eine kurze Notiz an die Lehrkraft im Hausaufgabenheft notwendig. Rückmeldungen von Betreuungspersonen sollten an Eltern und Schule ebenfalls im Hausaufgabenheft erfolgen.
Versteht ein Kind die Hausaufgabe grundsätzlich nicht, ist es nicht die Aufgabe der Eltern (oder der Erzieher/innen in den Betreuungseinrichtungen), diese zu erklären. Kann die Hausaufgabe nicht selbstständig erledigt werden oder wurden die Materialien in der Schule vergessen, sind die Aufgaben von dem Kind - falls notwendig – nach einer weiteren Erläuterung durch die Lehrkraft nachzumachen oder die Lehrkraft gibt dem Kind eine auf den Lern- und Leistungsstand des Kindes neu abgestimmte Aufgabe auf.
Eltern entscheiden selbstständig, ob sie den Inhalt der Hausaufgaben kontrollieren. Falls Lehrkräfte sich eine nachhaltigere häusliche Kontrolle wünschen, werden sie dies mitteilen.
Hausaufgaben sind im Krankheitsfall in einem angemessenen Umfang nachzuholen. Dabei muss sich das erkrankte Kind (in der Regel mit der Hilfe der Eltern) bei seinen Mitschülern bzw. Mitschülerinnen selbst erkundigen, welche Inhalte nachzuarbeiten sind.
Vergisst ein Kind seine Hausaufgaben, meldet es dies der Lehrkraft zu Beginn des Unterrichts. Die Hausaufgaben sind nachzuholen und der Lehrkraft am darauffolgenden Tag unaufgefordert vorzuzeigen. Die Eltern erhalten eine Rückmeldung bei wiederholtem Vergessen der Hauaufgaben und sind darüber informiert, dass nicht erledigte Hausaufgaben in die Bewertung des Arbeitsverhaltens miteinfließen.
2.3 Kontrolle
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, §35
(3) „Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben (…) ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.“
Vom Lehrer gekennzeichnete Hausaufgaben sind nicht zwangsläufig bei jedem Kind auf Richtigkeit überprüft.
3. Wie Hausaufgaben gelingen - Aufgabenverteilung
Lehrer/innen…
Schülerinnen und Schüler…
Eltern…
Erzieher/innen
Stand: 08. November 2015
Sofern Interesse besteht, können Sie das Konzept gerne in der Schule einsehen.